Der Einfluss Europas auf die Energiewende in Schleswig-Holstein

Interview mit Thorsten Müller, wissenschaftlicher Leiter und Vorsitzender des Stiftungsvorstandes bei der Stiftung Umweltenergierecht

Thorsten Müller, Vorsitzender des Stiftungsvorstandes bei Stiftung Umweltenergierecht

Thorsten Müller hat 2011 die Stiftung Umweltenergierecht mitgegründet und ist seither ihr wissenschaftlicher Leiter und Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen das europäische und nationale Recht der erneuerbaren Energien, das Energieeffizienzrecht und die Anforderungen an Instrumentenverbünde.

Herr Müller, das sogenannte Winterpaket regelt das Energierecht der EU neu. Können Sie bitte die wesentlichen Regelungen einmal kurz erläutern?

Das Winterpaket verfolgt das Ziel, die Erneuerbaren fit für die Märkte und diese wiederum fit für die Erneuerbaren zu machen. Dazu wurden in acht Richtlinien und Verordnungen viele Vorgaben neu ausgerichtet und geschaffen, die das selbstgesteckte Ziel mehr oder weniger gut erreichen. Für die Windenergie sind unmittelbar die Vorgaben für Förderinstrumente oder das neue Netzengpassmanagement besonders wichtig. Eine Revolution sind die neuen Vorgaben nicht, aber es wird doch einige Änderungen geben.

Inwieweit müssen diese EU-Regelungen ins deutsche Recht übernommen werden?

Richtlinien wie die für erneuerbare Energien müssen vom Bundestag umgesetzt werden. Grundlegende Veränderungen am EEG sind aber nicht zu erwarten. Ein Problem könnte aber auch in Zukunft das Beihilferecht sein, das aber nicht Teil des Winterpakets war, aber noch geändert werden soll und dann die Umsetzung beeinflussen wird. Verordnungen gelten dagegen unmittelbar. So geben die Vorgaben für das Netzengpassmanagement in der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung vor, was Netzbetreiber zukünftig machen müssen und können, aber regeln etwa auch die Entschädigungsansprüche der Windmüller.

Können Sie bitte kurz erläutern, inwieweit sich diese Neuregelungen vom deutschen Recht unterscheiden und was dies für den Alltag bedeutet?

Die erneuerbaren Energien dürfen auch nach der Neuregelung grundsätzlich erst nach konventionellen Kraftwerken von den Netzbetreibern abgeregelt werden. Das neue Europarecht entspricht damit weitgehend dem bisherigen Einspeisemanagement. Ausnahmen gelten nur, wenn ansonsten deutlich unverhältnismäßige Kosten entstünden. Die Entschädigung ist zukünftig nicht auf 95 % beschränkt, sondern immer vollständig. Dies gilt übrigens auch für Bestandsanlagen.

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Datum: 
23.05.2019
Ort: 
Husum
VA-Nummer: 
VA 19-11-01